Fachanwalt für Familienrecht
Die Bezeichnung Fachanwalt ist ein Titel, der einem Rechtsanwalt in Deutschland verliehen werden kann und dem Nachweis dienen soll, auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen zu verfügen (§ 43c BRAO). Die Voraussetzungen zum Erwerb und Führen des Fachanwaltstitels sind in der Bundesrepublik Deutschland geregelt in der Fachanwaltsordnung (FAO).
Der Fachanwaltstitel wird dem Rechtsanwalt nach einer erfolgreichen Fortbildung (150 Stunden, fünf bestandene Klausuren) und dem Nachweis der praktischen Erfahrungen (Anzahl der bearbeiteten Fälle im Familienrecht mind. 120) von der Rechtsanwaltskammer verliehen.