Umgangsrecht

Verweigert ein Elternteil dem anderen nach der Trennung das Umgangsrecht mit dem / den Kind (-ern), ist dieses Umgangsrecht unter Umständen gerichtlich zu regeln.

Das Umgangsrecht steht unter dem Schutz des Art. 8 EMRK. Es steht jedem Elternteil ein Umgangsrecht mit dem Kind zu.

Wenn der Umgang eines Elternteils mit dem Kind nicht dem Wohle des Kindes dient, kann der Umgang ausgeschlossen oder eingeschränkt (Umgang in Begleitung) werden.

Auf einen entsprechenden Antrag hin regelt das Familiengericht den Umgang. Falls notwendig werden Jugendämter und Beratungsstellen eingebunden. Ein Ausschluss des Umgangs setzt schwerwiegende Gründe voraus.